Ausnahmen vom Besuchsverbot gelten für Lebenspartner, Alte, Kranke und Menschen mit Einschränkungen

Pressemitteilung von Stadt und Landkreis Osnabrück

Osnabrück, 04.03.2020. Kein komplettes Besuchsverbot: In der Verordnung des Landes Niedersachsen über die Beschränkung sozialer Kontakte sind wichtige Ausnahmen vorgesehen, in denen vom generellen Kontakt- und Besuchsverbot abgewichen werden darf. So dürfen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Alte, Kranke oder Menschen mit Einschränkungen, die außerhalb von Einrichtungen wohnen, weiterhin in ihren Wohnungen oder auf ihrem Grundstück besucht werden. Auch ein Umgangs- und Sorgerecht darf im jeweiligen privaten Bereich ausgeübt werden.

Das bedeutet also, dass Kinder für ihre alten Eltern einkaufen und diese auch besuchen dürfen. Auch hilfebedürftige Personen und Minderjährige dürfen mit Lebensmitteln und den Gütern des täglichen Bedarfs versorgt werden. Landkreis und Stadt weisen aber weiter darauf hin, dass diese Ausnahmen vom Besuchs- und Kontaktverbot auf das wirklich notwendige Minimum beschränkt werden sollten und setzen dabei auf das verantwortungsvolle Handeln gerade auch von Kindern im Umgang mit ihren alten Eltern.